Förderverein > Satzung

Satzung

Satzung des Fördervereins des Evangelischen Schulzentrum Pirna

Download der Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Evangelischen Schulzentrums Pirna“. Der Verein soll nach seiner Gründung in das Vereinsregister eingetragen werden. Er soll danach den Namenszusatz „e.V.“ tragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Pirna.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Evangelischen Grund- und Mittelschule Pirna und ihrer Schülerinnen und Schüler.

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a) die Unterstützung bei Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Bibliotheksausstattungen soweit der Träger nicht zur Anschaffung verpflichtet ist bzw. sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können,
b) Die Finanzierung, ggfs. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Benachteiligte, für Begabte, für Integrationskinder,
c) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfeten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- bzw. Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen, wie z.B. Stadtfesten ,
d) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern
e) die Förderung der Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen, den Kirchgemeinden, anderen Schulen
f) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u.a. der Unterstützung
der Schülerzeitung, der Aufbau und die Pflege des Schul-Internetportals,
g) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten
h) Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ersetzt werden können im üblichen Rahmen lediglich nachgewiesene Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
6. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

§ 4
Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

a) durch Beiträge
b) durch Spenden
c) durch öffentliche Mittel
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


§ 5
Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt und muss dem Vorstand zugehen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Jahres möglich und muß mindestens einen Monat vorher dem Vorstand vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist statthaft, wenn das Mitglied seinen Beitrag für mindestens zwei Geschäftsjahre nicht bezahlt hat oder beharrlich oder vorsätzlich gegen die Zwecke des Vereins verstößt.
3. Für die namens und in Vollmacht des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder besteht nicht.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
5. Schulabgänger können eine Fördermitgliedschaft beantragen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist gegenüber der regulären Mitgliedschaft reduziert. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung


§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus 5 Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) sein.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei sind zu besetzen: Der/die 1.Vorsitzender, der/die 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer sowie ein Beisitzer.
3. Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Vornahme von Neuwahlen im Amt.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
7. Der Vorstand hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Abschluss vorzulegen. Der Vorstand wird von den in § 8 genannten Kassenprüfern hinsichtlich der Kassenführung und Rechnungslegung einer Prüfung unterzogen. Den Bericht über diese Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 8
Die Kassenprüfer

Die Kassenführung und Rechnungslegung des Vereins wird einmal im Jahr von 2 Mitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre zu wählen sind. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich beruft der Vorstand mindestens eine Mitgliederversammlung ein. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder falls möglich per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Einladung bei der Post oder elektronisch unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift genügt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht dem Vorstand übertragen sind: insbesondere über
a) die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) die Genehmigung des vom Vorstand gefertigten Jahresabschlusses und
des von den Kassenprüfern gefertigten Berichtes
c) die jährliche Entlastung der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Mindest-Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
4. Die Beschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen stehen nicht abgegebenen Stimmen gleich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgelegt, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung können von interessierten Mitgliedern eingesehen werden.

§ 10
Zweckänderung und Auflösung des Vereins

1. Eine Änderung der Zwecke des Vereins oder einer anderweitigen Verwendung des Vermögens darf nur mit mehr als ¾ aller Stimmen der anwesenden Mitglieder geschehen.
2. Sollten Ereignisse eintreten, die die Auflösung des Vereins erforderlich machen, so beschließen hierüber zwei Mitgliederversammlungen, zwischen denen eine Frist von mindestens 1 Monat liegen muss, mit jeweils 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. In den Einladungen ist auf diese Satzungsbestimmung hinzuweisen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen, der
zunächst die Geschäfte ordnungsgemäß abwickelt und für die Sicherstellung
der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel Sorge trägt. Das
verbleibende Vermögen des Vereins fällt
- an den Evangelischen Schulverein Pirna als Träger der Evangelischen Grund- und Mittelschule Pirna zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder wohltätige Zwecke.
- für den Fall, dass dieser aufgelöst ist an die Evangelische Kirchgemeinde Pirna zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder wohltätige Zwecke, wie die Jugendarbeit in den Gemeinden oder die Unterstützung bedürftiger Familien.

§11
Die Satzung wurde in vorliegender Form am ____28.11.2019_____ in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Download der Satzung

Mitfinanzierung

Freistaat SachsenGanztagsangebote
am Evangelischen Schulzentrum Pirna

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.

     Freistaat Sachsen    

Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie "Digitale Schulen" an 3 Schulen

Diese Maßnahme wird gefördert aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages und wird mitfinanziert aus Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

Gesundes Obst

Unsere Grundschule nimmt am EU-Schulprogramm mit finanzieller Unterstützung der europäischen Union teil.

zertifizierte MINT-Schule

Wir sind eine zertifizierte MINT-Schule, führend in Naturwissenschaften und Digitalisierung.

Sonderförderung "Qualität stärken"

Wichtige Termine

Känguru-Wettbewerb

Do, 18.04.2024


Frei beweglicher Ferientag

Mo, 13.05.2024


Sportfest Kl. 5-12

Die, 14.05.2024


Druckvorlage Entschuldigungen